Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Mechatroniker

für Unternehmergeschäfte

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden Bestimmungen widersprechen.
  2. Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsver­hältnisse zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, etwa nicht nur für das erste Rechtsgeschäft, sondern wird die Anwen­dung der AGB auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.
  3. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen der Auftraggeber haben keine Gültigkeit und wird diesen hiermit ausdrücklich wi­dersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur auf­grund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB blei­ben nebeneinander bestehen.
  4. Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluß die Mög­lichkeit hatte vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.
  5. änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsge­bot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbind­lich.

  2. Angebote oder Bestellungen der Auftraggeber nimmt der Auftrag­nehmer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Liefe­rung des Kaufgegenstandes oder durch Erbringung der Leistung an.

  3. Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsma­terial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informa­tionen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

  4. Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind grundsätzlich ohne Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.


  1. Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als solche in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.
  2. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
  3. Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung

b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen

c) Datum, an dem der Auftragnehmer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält4

4. Wird der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, wie etwa Betriebsstörungen, hoheitliche Maßnahmen und Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Ausfall eines schwer ersetzbaren Zulieferanten, Streik, Behinderung von Verkehrswegen, Verzögerung bei der Zollabfertigung oder höherer Gewalt behindert, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist in angemessenem Umfang. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände beim Auftragnehmer selbst oder einem seiner Lieferanten oder Subunternehmer eintreten.

5. Wird die Vertragserfüllung durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seinen vertraglichen Verpflichtungen frei.

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durch­zuführen und zu verrechnen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt der Leistungs-/Kaufgegenstand spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen


  1. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann der Auftragnehmer jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt ent­spricht.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeit­punkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten nach Abschluss des Vertrages ändern.
  3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-, Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist das Entgelt/der Kaufpreis zur Hälfte bei Erhalt der Auftragsbestätigung und der Rest bei Lie­ferung oder Bereithaltung zur Abholung sowie nach Rechnungserhalt sowie spesen- und abzugsfrei fällig.
  5. Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Auftragnehmer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Auftraggebers, etwa auf überweisungsbelegen sind nicht verbindlich.
  6. Bei Zahlungsverzug werden 12 % p.a. vereinbart. Sollte der Auftragnehmer darüber hinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungs­verzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkos­ten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Auftragnehmer zu ersetzen.
  7. Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollsändigen Zahlung gewährt.. Bei Verzug mit auch nur ei­ner Teilleistung ist der Auftragnehmer berechtigt, diese nach zu verrechnen.
  8. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und Einrede des nicht erfüllten Vertrages durch den Auftraggeber bei behaup­teten Mängel ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auf­traggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preismin­derungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechts­kräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wir
  9. Ist der Auftraggeber mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet sonstiger Rechte be­rechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und allenfalls gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftragnehmer liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.
  10. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers ver­schlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Ent­gelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausfüh­rung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen
  11. Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1996, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Der Auftragnehmer ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 4.2. genannten Gründen anzupassen.
  12. Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechung gestellt. Weg­zeiten gelten als Arbeitszeit.
  1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald der Auftragnehmer den Kaufgegenstand/das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereit hält, und zwar unabhängig, ob die Sachen vom Auftragnehmer an einen Frachtführer oder Transporteur übergeben werden. Der Versand, die Ver- und Entladung sowie der Transport erfolgt stets auf Gefahr des Auftraggebers.

  2. Der Auftraggeber genehmigt jede sachgemäße Versandart. Eine Transportversicherung wird nur über schriftlichen Auftrag des Auftraggebers abgeschlossen.

  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Versendung die Verpackungs- und Versandkosten sowie das Entgelt oder den Kaufpreis per Nachnahme beim Auftraggeber einheben zu lassen, sofern sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern oder ein mit dem Auftragnehmer vereinbartes Kreditlimit überschritten wird

  4. Erfüllungsort ist das Werk des Auftragnehmers.


    1. Sämtliche Waren und Erzeugnisse bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber im Eigentum des Auftragneh­mers und zwar auch dann wenn die zu liefernden oder herzustel­lenden Gegenstände weiterveräußert, verändert, be- oder verar­beitet oder vermengt werden

    2. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftrag­nehmers darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet, si­cherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Auftragneh­mers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

    3. Der Auftraggeber tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermengung oder anderen Verwertung der Waren und Erzeugnisse zustehenden Forderungen und Rechte zahlungs­halber ab. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

    4. Dem Auftragnehmer steht zur Sicherung seiner Forderungen und zur Sicherung von Forderungen aus anderen Rechtsgeschäften das Recht zu, die Erzeugnisse und Waren bis zur Begleichung sämtlicher offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zurückzu­behalten.



  1. Der Auftraggeber ist bei Montagen durch den Auftragnehmer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft des Mon­tagepersonals des Auftragnehmers mit den Arbeiten begonnen werden kann.
  2. Der Auftraggeber haftet dafür, dass die notwendigen technischen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge­genstand gegeben sind und dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und derglei­chen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand sowie mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind. Der Auftragnehmer ist be­rechtigt, nicht aber verpflichtet, diese Anlagen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
  3. Eine Prüf-, Warn- oder Aufklärungspflicht hinsichtlich allfälliger vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, übermit­telten Angaben oder Anweisungen besteht nicht und ist eine diesbezügliche Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
  4. Der Auftrag wird unabhängig allenfalls erforderlichen behördli­chen Bewilligungen und Genehmigungen, welche der Auftrag­geber einzuholen hat, erteilt.
  5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers abzutreten.

  1. Die Gewährleistungsfrist ist mit sechs Monaten beschränkt und beginnt ab Gefahrenübergang im Sinne dieser AGB. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Ge­bäude oder Grund und Boden fest verbunden werde.
  2. Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen nicht in technisch einwandfreien und betriebsberei­ten Zustand oder mit den vom Auftragnehmer herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
  3. Keine Gewährleistungsansprüche bestehen bei Mängeln, die durch unsachgemäße Behandlung oder überbeanspruchung ent­standen sind, wenn gesetzliche oder vom Auftragnehmer erlas­sene Bedienungs- oder Installationsvorschriften nicht befolgt werden; wenn der Liefergegenstand aufgrund der Vorgaben des Auftraggebers erstellt wurde und der Mangel auf diese Vorgaben bzw. Zeichnungen zurückzuführen ist; bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, bei natürlicher Abnutzung, bei Transportschäden, bei unsachgemäßer Lagerung, bei funktionsstörenden Betriebsbedingungen (z.B. unzureichende Stromversorgung), bei chemischen, elektrochemi­schen oder elektrischen Einflüssen, bei nicht durchgeführter not­wendiger Wartung, oder bei schlechter Instandhaltung.
  4. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind - bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche - unverzüglich unter An­gabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  5. Mängelrügen und Beanstandungen sind am Sitz des Auftragneh­mers unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzunehmen und hat der Auftraggeber die beanstandeten Waren oder Werk­leistungen zu übergeben, sofern letzteres tunlich ist.
  6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede von ihm für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass der Auftragnehmer keine Fehler zu vertreten hat, hat der Auftraggeber die Kosten für diese Untersuchung gegen angemes­senes Entgelt zu tragen.
  7. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeich­nungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet der Auftragnehmer nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
  8. Werden vom Auftraggeber ohne vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers Veränderungen an dem übergebenen Kaufgegenstand oder Werken vorgenommen, erlischt die Ge­währleistungspflicht des Auftragnehmers.
  9. Bei der Geltendmachung der sekundären Gewährleistungsansprüche hat ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, ein Wandlungsbegehren durch einen Preisminderungsanspruch abzuwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbe­hebbaren Mangel handelt.
  10. Der Auftraggeber muß auch in den ersten sechs Monaten ab übergabe der Sache/des Werkes das Vorliegen eines Mangels im Zeit­punkt der übergabe nachweisen.
  11. Sämtliche im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entste­henden Kosten, wie z.B. Transport-, Ein- und Aus- sowie Fahrt­kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. über Aufforderung des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte beizustellen.
  1. Der Auftragnehmer haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des Auftragnehmers ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.
  2. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist jedenfalls ausgeschlossen.
  3. Eine allfällige Haftung des Auftragnehmers ist jedenfalls betrags­mäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragneh­mer übernommenen Verträge werden nur mit dem Vorbehalt die­ser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.
  1. Der Auftraggeber muß den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher An­sprüche unverzüglich informieren. Schadenersatzansprüche müssen jedenfalls bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Bei Gebrauchtgeräten und -anlagen ist die Produkthaftung grundsätzlich außer Kraft. Nur mit besonderen Garantieverträgen wird für die Verfügbarkeit der Gebrauchtgeräte gewährleistet, nicht aber für eventuelle Sekundärschäden.

  2. Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Verbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann wenn beides unmöglich ist oder mit diesen für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber sofort Geldersatz verlangen.

  3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist eine Haftung generell ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Betriebsanleitungen für die gelieferten Waren bzw. Werke von allen Benützern eingehalten werden. Insbesondere hat der Auftraggeber sein Personal und andere mit der gelieferten Ware bzw. Werk in Berührung kommende Person entsprechend zu schulen und einzu­weisen.

  4. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Besteller ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu überbinden. Ein Regress des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaf­tungsansprüche abzuschließen und den Auftraggeber dahinge­hend schad- und klaglos zu halten.


  1. Ist eine Lieferung/Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht möglich oder hält ein Auftraggeber eine ihm ob­liegende gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer nicht ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtliche dadurch entstehende Nachteile und den entgangenen Gewinn zu ersetzen.
  2. Der Auftraggeber verzichtet auf die Anfechtung/Anpassung dieses Vertrages wegen Irrtums.


  1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstel­lung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.
  2. Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Ka­taloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigen­tum des Auftragnehmers und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig.


  1. Gehören zum Leistungs-/Kaufgegenstand auch Softwarebauteile oder Computerprogramme, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber hinsichtlich dieser unter Einhaltung der vertraglichen Bedingungen und Unterlagen (z.B. Bedienungsanleitung,..) ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht am vereinbarten Aufstellungsort ein
  2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber - bei sonstigen Ausschluss jeglicher Ansprüche - nicht berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu ändern, Dritten zugänglich zu machen oder zu anderen als den aus­drücklich vereinbarten Zwecken zu verwenden. Dies gilt insbe­sondere für den Source-Code
  3. Eine Gewährleistung hinsichtlich der Software besteht nur für die übereinstimmung der Software mit den bei Vertragsabschluß vereinbarten Spezifikationen, sofern die Software gemäß den In­stallationserfordernissen eingesetzt und den jeweils geltenden Einsatzbedingungen entspricht.
  4. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr dafür, dass die Software einwandfrei beschaffen ist so­wie ununterbrochen oder fehlerfrei funktioniert. Das Auftreten von Fehlern kann nicht ausgeschlossen werden.Die Auswahl und Spezifikation der vom Auftragnehmer angebo­tenen Software erfolgt durch den Auftraggeber, welcher dafür zu sorgen hat, dass diese mit den technischen Gegebenheiten vor Ort kompatibel sind. Der Auftraggeber ist für die Benutzung der Software und die damit erzielten Resultate verantwortlich.
  5. Für individuell herzustellende Software ergeben sich die Leistungsmerkmale, speziellen Funktionen, Hard- und Software­voraussetzungen, Installationserfordernisse, Einsatzbedingungen und die Bedienung ausschließlich aus dem zwischen den Ver­tragsteilen schriftlich zu vereinbarenden Pflichtenheft. Die für die Herstellung von Individualsoftware erforderlichen Informationen hat der Auftraggeber vor Vertragsabschluß zur Verfügung zu stellen.


  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind von den Vertragsteilen durch eine der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende und branchenübliche Bestimmung zu schließen.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künf­tigen Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Auftragnehmers örtlich zuständige Gericht Linz. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  3. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  4. änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen muß der Auftraggeber dem Auftragnehmer umgehend schriftlich bekannt geben.


 

Stand 01. November 2001 MEG